Am 15. April 2015 ist nach lang hingezogenen Verhandlungen in der Arbeitsgruppe Soziotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses die neue Soziotherapie-Richtlinie in Kraft getreten. Die Erwartungen seitens der Soziotherapeuten waren darauf gerichtet, mit der neuen Richtlinie endlich die Voraussetzungen zu schaffen, damit sich der gesetzliche Anspruch von schwer psychisch erkrankten Menschen auf eine qualifizierte ambulante Begleitung im häuslichen Wohnumfeld erfüllen kann. Welche Erwartungen bestanden im Einzelnen und welche Antwort hat die neue Richtlinie hierauf gefunden?
Leistungs-Anspruch
Schon die alten Richtlinien von 2001 sprechen bei der Soziotherapie von einer Kann-Leistung (Ziff. 2), auf die man ärztlicherseits auch dann verzichten könnte, wenn die Voraussetzungen zur Verordnung gegeben sind. Dieser unverbindliche Charakter hat zur Folge gehabt, dass die allermeisten von den Richtlinien angesprochenen Fachärzte die erforderliche Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verordnung von Soziotherapie erst gar nicht beantragt haben. Manche verzichteten deshalb darauf, weil es in ihrem Umfeld an Soziotherapeuten fehlte und es keinen Sinn machte, ein Heilmittel zu verordnen, das sich die Patienten nicht beschaffen können. Viele haben aber nicht einmal dies wirklich geprüft.